Leistungskatalog im Zusammenhang mit der Prüfung von Schlussrechnungen in Insolvenzverfahren
Sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Rechnungslegung
Je nach Umfang des Verfahrens wird durch vollständige Einzelbelegprüfung oder durch die Prüfung definierter Stichproben die Rechnungslegung des Verwalters auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die korrekten sachlichen und zeitlichen Abgrenzungen gelegt.
Vollständige Vermögensverwertung
Anhand des gesamten Berichtswesens wird überprüft, ob das vorhandene Vermögen vollständig und ordnungsgemäß verwertet wurde und ob ggf. noch nicht verwertete Vermögenswerte vorhanden sein könnten. Sofern durch den Insolvenzverwalter eine Gegenüberstellung der Werte nach § 66 InsO nicht vorgelegt wurde, kann diese im Wege der Prüfung erstellt werden als Basis für die Prüfung der vollständigen Vermögensverwertung. Anhand dieser Gegenüberstellung kann auch der Erfolg des Verfahrens überprüft werden.
Ermittlung der Gesamteinnahmen und Ausgaben
Die vom Verwalter erfassten Einnahmen und Ausgaben werden auf korrekte Erfassung, den Bezug zum vorliegenden Insolvenzverfahren sowie auf korrekte Verbuchung überprüft. Insbesondere die Abgrenzung von Betriebsfortführungseinnahmen bzw. –ausgaben zu den übrigen Einnahmen und Ausgaben als auch die korrekte Verarbeitung von Aufrechnungssachverhalten stellen hierbei einen Schwerpunkt dar.
Gerichtskosten- und vergütungsrelevante Masse
Feststellungen zur gerichtskosten- und vergütungsrelevanten Masse werden unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung getroffen. Hierbei werden nicht nur die Besonderheiten z.B. bei Betriebsfortführungen oder Absonderungssachverhalten geprüft, auch die Auswirkungen von Sondersachverhalten, wie beispielsweise der „kalten Zwangsverwaltung“ oder von nachlaufenden Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Verfahren auf die gerichtskosten- und vergütungsrelevante Masse werden geprüft und dargestellt. Aussagen zu noch zu erwartenden Einnahmen, beispielsweise aus erwarteten Vorsteuer-Erstattungsansprüchen, werden ebenfalls getroffen.
Besonderheiten, die eine den Regelsatz übersteigende oder mindernde Vergütung rechtfertigen
Neben den Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer erhöhten Regelvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV vorliegen, werden die vom Verwalter beantragten Zuschlagsgründe systematisch dargestellt und mit den in der insolvenzrechtlichen Literatur vorgegebenen Kriterien für deren Gewährung abgeglichen. Sofern im dem jeweiligen Zuschlagsbereich bereits Hilfskräfte des Verwalters tätig waren, wird dies dargelegt. Des Weiteren werden Aussagen zu möglichen Überschneidungen von verschiedenen Zuschlagskriterien getroffen. Außerdem werden alle erforderlichen Vergleichsrechnungen überprüft. Die Festsetzung der Vergütung obliegt natürlich ausschließlich dem Insolvenzgericht.
Ordnungsgemäße Erfassung und Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten
Sowohl die Schlussrechnung des Verwalters als auch das gesamte Berichtswesen werden auf Drittrechts-Sachverhalte untersucht. Aus- und Absonderungssachverhalte werden detailliert dargestellt und es wird sowohl überprüft, ob die Befriedigung ordnungsgemäß erfolgte als auch ob die buchhalterische Verarbeitung insbesondere im Hinblick auf die gerichtskosten- und vergütungsrelevante Masse zutreffend erfolgte.
Beauftragung von Hilfskräften, Delegation von Regelaufgaben
Im Rahmen der Prüfung werden sämtliche Rechnungen der vom Verwalter beauftragten Hilfskräfte (Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchhaltung, Be- und Verwertung, Archivierung etc.) systematisch erfasst und ausgewertet. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkostennoten werden auf sachliche und rechnerische Richtigkeit nach RVG/BRAGO bzw. StbGebV/StBVV überprüft. Es erfolgt sowohl eine Angemessenheitsprüfung als auch eine Auswertung im Hinblick auf die Abgrenzung von Regel- und Sonderaufgaben. Die entsprechenden Aufstellungen werden dem Prüfbericht als Anlage beigefügt.
Prüfung von Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten
Die Ausgaben im Verfahren werden auf ihre Eigenschaft als Massekosten oder sonstige Masseverbindlichkeit überprüft. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Abgrenzung zu Tabellenforderungen gem. § 38 InsO gelegt. Bei masseunzulänglichen Verfahren wird überprüft, ob die Rangfolge des § 209 InsO eingehalten wurde.
Die Prüfberichte orientieren sich natürlich immer an Ihrem konkret erteilten Prüfungsauftrag. Neben den vorgenannten Prüfaspekten können auch weitere Aussagen getroffen werden, z.B.:
- Zeitpunkt der Abschlussreife des Verfahrens
- Zahlungen an den Insolvenzverwalter persönlich und Anzeige der Interessenskollision
- welche Prozesse mit welchem Ergebnis geführt wurden
- welche Anfechtungssachverhalte mit welchem Ergebnis geltend gemacht wurden
Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Bereich der Insolvenzverwaltung und der Rechnungsprüfung kann ich Ihnen eine sachgerechte Schlussrechnungsprüfung mit Augenmaß zusichern.
Meine Prüfberichte verkörpern stets den aktuellsten Stand von Rechtsprechung und Literatur und halten auch der landgerichtlichen Überprüfung stand.
Ein „Normalverfahren“ kann in der Regel innerhalb von drei Monaten geprüft werden.
Die Abrechnung erfolgt nach § 9 JVEG zu einem Stundensatz von € 105,00.